ILO - Skandalöse Wahl von Altbundesgerichtspräsident
Egli als Untersuchungsbeauftragten
Antrag an Herrn Bundesrat
Arnold Koller
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(Hier folgt eine Abschrift des Antrags im Originalwortlaut:)
| Rechtsbüro Finger & Amman | Ing. Julius Egger | Dr. Heidrun Eckert |
| Anton-Graff-Str.
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Gschwend 77 A-6932 Langen b. Bregenz |
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| E-mail: ilo-truth-finding@ilo-truth-finding.org | Sekretariat: Tel. 0043-5575-4689 |
Fax: 0043-5575-4745 |
| Untersuchungsausschuss zur Unterstützung der Untersuchungen des EJPD und des Kanton Zürich in Sachen Polizeiverfehlungen im Stucki-Polizeibomben-Fall zwecks Wiederherstellung der Integrität des Schweizer Rechtsstaats im Sinne der Erklärung des EJPD-Vorstehers BR Koller vom 5.3.1997 vor der Bundesversammlung |
| ANTRAG an Herrn Bundesrat Arnold Koller, Vorsteher des EJPD, Bern | 27. April 1999 | |
| Betrifft: |
|
Herr Bundesrat Koller, bitte setzen Sie diesem Skandal ein Ende. Oder wollen Sie Ihr Amt verlassen als einer, der in dieser DLZ-Angelegenheit und damit in Sachen Wiederherstellung der Integrität des Schweizer Rechtsstaats nicht nur versagt hat, sondern durch Einsetzung des Altbundesgerichtspräsidenten Egli als Untersuchungsbeauftragter einen neuen Skandal schafft? Ihre Nachfolgerin Frau Bundesrätin Ruth Metzler wird ein schweres Erbe antreten.
Dem schon über ein Vierteljahrhundert andauernden
Skandal (des Verbrechens der Freiheitsberaubung
und Entführung i.S.v. Art. 183 StGB sowie der Geiselnahme i.S.v. Art.
185 StGB), den das EJPD seit dem 10.7.1976 und erneut seit dem 6.11.1985
vollzieht, hat Herr Bundesrat Koller jetzt noch den Skandal hinzugefügt,
ausgerechnet dem Feuer den Auftrag zu geben, das brennende Skandalgebäude
im EJPD zu löschen, d.h. ausgerechnet Altbundesgerichtspräsident
Egli mit einer Untersuchung gegen Amtsdelikte zu beauftragen, an denen er
selbst beteiligt ist und deren Aufdeckung er seit 20 Jahren sabotiert.
Sehr geehrter Herr Bundesrat Koller
Um eine objektive und eine wirksame, auf die Wahrheitsfindung ausgerichtete
Untersuchung zu gewährleisten, in welcher die zahlreichen Rechtswidrigkeiten
und Straftaten der Polizei und weiterer Behördenmitglieder durchleuchtet
und jene "Ungereimtheiten" geklärt werden sollen, die gemäss
den neu aufgetauchten geheimen Polizeiakten im Stucki-Polizeibombenfall
ans Tageslicht kamen, bedarf es eines unparteiischen,
unbefangenen und mit dem Fall nicht vorbefassten Untersuchungsbeamten.
Tatsache ist,dass Altbundesgerichtspräsident Egli
1. nicht unbefangen als Untersuchungsbeamter fungieren kann,
weil er im vorliegenden Fall von 1979 bis 1994 an mindestens 19 (neunzehn
!) Urteilen und 3 Verfügungen gegen das DLZ mitgewirkt hat, mit
welchen weitere Facetten desselben Komplotts, das es heute zu untersuchen
gilt, unter den Teppich gekehrt wurden,
2. seit 1979 eine Anzahl der Mitbeteiligten in der Polizeibomben-Affäre,
in welcher er nunmehr ermittelt, begünstigte bzw. Wesentliches dazu
beitrug, die schon damals gebotene Strafverfolgung zu vereiteln, und
3. mitverantwortlich ist für die zahlreichen Amtsverfehlungen,
das Vertuschen der strafbaren Handlungen in Amt und Gericht sowie den planmässig
betriebenen fortgesetzten Dauerrufmord gegen die DLZ-Angehörigen
zwecks Zerstörung ihrer Institution.
Wir stellen hiermit folgenden D R I N G L I C H K E I T S A N
T R A G :
Gestützt auf Gesetz, Tatsachen und Urkundennachweise sei der von Ihnen zum Beauftragten für die Administrativuntersuchung ernannte Altbundesgerichtspräsident Jean-François Egli wegen grosser Befangenheit, Selbstbegünstigung, Handeln in eigener Sache und strafrechtlich relevanter Involvierung in diese Sache sofort abzusetzen bzw. der Untersuchungsauftrag an ihn zurückzuziehen.
Es sei ein von allen Parteien auch vom Bundesgericht und jeglichen politischen Strukturen unabhängiger, unparteiischer, völlig integerer, fähiger Untersuchungsbeamter einzusetzen, der frei ist von Eigeninteresse und Befangenheit. Als betroffene Partei bitten wir, zu der Wahl angehört zu werden.
BEGRÜNDUNG:
Altbundesgerichtspräsident Egli ist unter
anderem aufgrund der nachfolgend aufgeführten nachgewiesenen Tatsachen
und höchst belastenden Urkunden für die Untersuchung gesetzlich
absolut disqualifiziert. Auf Wunsch liefern wir Ihnen gerne ergänzende
ausführliche Beweisdokumentationen von über 200 Seiten.
I.
Erstens: Gestützt auf das Urteil von Altbundesgerichtspräsident
Egli vom 2.9.1992
finden wir, dass er all diejenigen, die eine Untersuchung verlangen
sei es Dr. Heidrun Eckert oder andere Rechtsvertreter des DLZ oder Forscher
und Redaktor Paul Bösch vom Tages-Anzeiger oder der Zürcher Kantonsrat
Vischer oder der Zürcher Regierungsrat und Justizdirektor Markus Notter
oder die Zürcher Regierungsrätin und Polizeidirektorin Rita Fuhrer
oder die Bundesräte oder der EJPD-Vorsteher Herr Bundesrat Koller ,
als psychopathische Querulanten bezeichnet. Wieso hat er diese Untersuchung
nicht abgelehnt? Will er dieselbe Antwort geben, die er uns früher
gegeben hat? Werden seine Untersuchungsergebnisse dieselben sein wie früher:
falsch, cholerisch und kriminell? Wird er jetzt sein früheres Urteil
in derselben Sache widerrufen? Der jetzige Auftrag des Gesamtbundesrats
zu einer Untersuchung ist das, was das DLZ schon immer forderte, aber gerade
von Altbundesgerichtspräsident Egli verhindert und unterdrückt
wurde.
Gestützt auf die unten angeführten Beweise ist ihm der Untersuchungsauftrag
umgehend zu entziehen!
Sehr geehrter Herr Bundesrat Koller, so wie Sie im März 1997 in Ihrem Vortrag vor der Vereinigten Bundesversammlung eingestanden haben, dass u.a. Bundesrat und Parlament die an sie gerichtete Kritik in Bezug auf ihr Verhalten im 2. Weltkrieg zu wenig ernst genommen haben, so hat auch Herr Vizedirektor Dr. Martin Keller Ihres Generalsekretariats gegenüber der Presse bestätigt, dass auch die Angehörigen des DLZ offenbar zu wenig ernst genommen wurden, als sie pauschale Vorwürfe gegen Polizei und Justiz erhoben. Auch das Schweizer Fernsehen 10 vor 10 meldete am 30.7.1998: Die vom DLZ erhobenen "Komplott-Vorwürfe, bis jetzt belächelt, erhalten durch die neu aufgetauchten Dokumente plötzlich Nahrung". Dieses Komplott entpuppt sich jetzt als der Skandal der Skandale.
Die neuen Beweise in der Polizeibomben-, Polizeispitzel-, Polizeipeilsender-,
Polizeibegleitungs- und Polizeibeteiligungs-Affäre mit von der Polizei
bestelltem Morddrohbrief, mit von der Polizei bestelltem "wissenschaftlichem"
Falschgutachten, mit von der Polizei fabrizierter Anklageschrift und mit
von der Polizeibehörde bestelltem, instruiertem und überwachtem
Bundesgerichtsurteil zwecks Inszenierung eines Polizeidirektor-Stucki-Falls
gegen das DLZ unter der Regie des zweifach vorbestraften Polizeikommandanten
Eugen Thomann, den Regierungsrätin Rita Fuhrer fristlos entlassen hat,
zeigen auf, dass das DLZ schon immer berechtigte Gründe hatte, als
es wieder und wieder die Untersuchung des Komplotts forderte.
Diese so zahlreichen in so vielen Etappen begangenen Verbrechen versuchte
Polizeistabschef Thomann mit einem einzigen Schlag zu vertuschen durch die
kinokrimiartige Entführung und seit 14 Jahren andauernde Geiselhaltung
der grossen lebendigen Anklageschrift, die Swami verkörpert. Die
Wahrheit lässt sich nicht töten. Sie taucht immer wieder und
wieder auf und klagt an, bis sie Recht findet. Altbundesgerichtspräsident
Egli jedoch versuchte die Wahrheit mit seinen mehr als 19 Urteilen mundtot
zu machen und nannte die anklagende Wahrheit "prozessunfähig"
und "psychopathischer Querulant". Mangels jeglichen Urteilsvermögens
begann Altbundesgerichtspräsident Egli, vulgäre Beschimpfungen
mit einem Gerichtsurteil zu verwechseln, mit dem er dem DLZ einen Maulkorb
verpassen wollte. Zudem hatte er die machiavellischen Intentionen, den heute
zweifach vorbestraften und fristlos entlassenen Polizeikommandanten Thomann
sowie die fehlbaren Polizeibehörden, den mit Polizeibomben von der
Polizei geschaffenen Bombenfall, die beteiligten Beamten und Bundesrichter
sowie das skandalöse, ungültige, nicht-rechtskräftige, nichtige
Urteil zu schützen. Vergeblich!
Die Wahrheit selbst ist nochmals durch die Polizeidirektorin Rita Fuhrer
und den Justizdirektor Markus Notter aufgetaucht und stellte beim Bundesrat
den Antrag auf eine Untersuchung des Falls. Der Vorsteher des Eidg. Justiz-
und Polizeidepartements, Bundesrat Koller, ist aber selber in diesen grossen
Skandal verwickelt, indem er es unterlassen hat, die vielfachen, schwerwiegenden
und andauernden Verbrechen in seinem Departement zu untersuchen, sowie durch
seine eigene Verfügung vom September 1990, mit welcher er Verbrecherkönige
im Amt wie Thomann und Hauenstein begünstigte. Aufgrund unserer Anerkennung
von Herrn Bundesrat Kollers Leistungen für unsere Nation haben wir
die schon damals erstellte, wohlbegründete Klage für seinen Rücktritt
nicht abgeschickt. Warum will er jetzt den Skandal weiterführen, indem
er diesen Untersuchungsauftrag gerade jenem Altbundesgerichtspräsidenten
übergab, der schändliche kriminelle Handlungen in seinem Amt begangen
hatte, um diese Schweizer Dreyfus-Affäre, ein Skandal viel grösseren
Ausmasses als die französische Dreyfus-Affäre, zu vertuschen?
Doch gerade Altbundesgerichtspräsident Egli ist es, der als Krönung
seiner tatsachen-pervertierenden und rechtsverdrehenden Urteile mit seinem
Bundesgerichts-Urteil vom 2.9.1992 glaubte feststellen zu müssen, dass
diese Forderung nach einer Neuuntersuchung die jetzt auch von Herrn
Kantonsrat Vischer, von der Zürcher Regierungsrätin Rita Fuhrer,
vom Zürcher Regierungsrat Markus Notter, vom Gesamtbundesrat und von
Ihnen, sehr geehrter Herr Bundesrat Koller, gestellt wird "vernünftigerweise
... nur noch als Erscheinungsform einer schweren psychischen Störung
gewürdigt werden" kann, als "abnorme Reaktionen, die
auf eine psychisch krankhafte Persönlichkeitsentwicklung zurückzuführen
sind", zu ignorieren sei und nur von "psychopathischen
Querulanten" gestellt würde.
In Anwendung seiner eigenen Logik würde Herr Altbundesgerichtspräsident
Egli somit auch Sie, Herr Bundesrat Koller, den Gesamtbundesrat, die beiden
Zürcher Regierungsräte Rita Fuhrer und Markus Notter sowie Kantonsrat
Vischer als "psychopathische Querulanten" und dergleichen
bezeichnen.
BEWEISE:
Eglis Bundesgerichts-Urteil vom 2.9.1992
Zahlreiche geheime Polizei-Aktenstücke, die zuerst bei der Bundesanwaltschaft Bern, der Bezirksanwaltschaft Winterthur, der Justizdirektion und der Polizeidirektion Zürich zu edieren sind, danach beim DLZ.
II.
Zweitens: Eine wohlbegründete und unwiderlegbare
DLZ-Strafklage gegen Altbun-
desgerichtspräsident Egli machte ihn wütend und erweckte in
ihm einen lebenslangen zerstörerischen Hass, was ihn nebst anderen
Gründen in jeglichen DLZ-Angelegenheiten und -Untersuchungen absolut
disqualifiziert. Sehr geehrter Herr Bundesrat Koller, bitte entziehen Sie
ihm im Namen der Justitia umgehend Ihren Untersuchungsauftrag!
Die in Punkt 1 erwähnten, durch Altbundesgerichtspräsident
Egli gegen den Präsidenten des DLZ wider besseres Wissen begangenen
extremen Ehrverletzungen können nie mehr aus der Welt
geschafft werden, denn sie wurden in den publizierten "Entscheidungen
des Schweizerischen Bundesgerichts" verewigt, welche an zahlreiche
Abonnenten versandt werden und auch im Internet jedermann zugänglich
sind. Es handelt sich somit um eine Dauer-Ehrverletzung, d.h. um ein
Dauerdelikt mit einem nicht wieder gutzumachenden, immerwährenden
und unermesslichen Schaden für die Betroffenen.
Durch die in seinem Bundesgerichts-Urteil angewandte Sprache und die Art
seiner Begründung stempelt sich Altbundesgerichtspräsident Egli
selbst zu einem psychopathischen Rechtsverdreher. Er beweist, dass er Urteile
abgibt, die unsachlich, ehrverletzend, beleidigend sind und Beschimpfungen
enthalten. Wegen dieses höchst unwürdigen, rechtswidrigen und
strafbaren Verhaltens hatte das DLZ die oben erwähnte Strafklage gegen
ihn eingereicht. Dies erweckte in ihm Rachegefühle, die seines Amtes
unwürdig sind und ihn für die Wahrheitsfindung, die er jahrelang
unterdrückte, völlig blind machen.
Das Ausmass des Schadens, das Bundesgerichtspräsident Egli dem DLZ
zugefügt hat, ist so gross, dass bereits eine Schadenersatzklage über
drei Millionen Schweizer Franken verfasst wurde und auf den richtigen Zeitpunkt
zur Einreichung wartet.
BEWEISE:
Eglis Bundesgerichts-Urteil vom 2.9.1992, veröffentlicht im Bundesgerichtsentscheid (BGE) 118 Ia 236-240
Strafklage des DLZ gegen Altbundesgerichtspräsident Egli vom 27.12.1992
III.
Drittens: Gestützt auf Art. 10 VwVG, interpretiert im Sinne von
Art. 6 Abs. 1 EMRK,
ferner von 4 BV und 58 BV sowie gestützt auf den Bundesgerichtsentscheid
(BGE) 114 Ia 144 und weitere Judikatur, bitten wir Sie, sehr geehrter Herr
Bundesrat Koller, Herrn Altbundesgerichtspräsident Egli den Untersuchungsauftrag
wegen Befangenheit durch intensivste Vorbefassung zu entziehen.
Altbundesgerichtspräsident Egli handelt
bei dieser Untersuchung in eigener Sache, um sich selbst und die in Straftaten
verwickelten Ermittler zu begünstigen. Er hat sich während seiner
Amtszeit als Bundesrichter in den DLZ-Angelegenheiten in mehr als 19
Urteilen durch Willkürakte enorm stark exponiert und ist somit äusserst
vorbefasst und befangen.
Von der Mission besessen, mit allen Mitteln die Vergehen und Verbrechen
jener zu decken, durch welche der ganze Bundesstrafprozess entstand, beging
Altbundesgerichtspräsident Egli mit seinem Urteil vom 2.9.1992 schwersten
Amtsmissbrauch. Damit entschied er nicht nur über die vorliegende Klage
wegen Persönlichkeitsverletzungen, sondern pauschal gleich über
sämtliche bisherigen und zukünftigen Rechtsmittel des DLZ. Um
die wohlbegründeten Strafklagen des DLZ wegen Ehrverletzung, Persönlichkeitsverletzungen
etc. in Bausch und Bogen willkürlich niederzuschmettern, erklärte
er diese allen Anforderungen voll genügenden Rechtsmittel
kurzerhand als unzulässig, indem er den Rechtsvertretern
unterstellte, man wolle damit direkt das Urteil vom 22.5.1979
und die sog. Landesverweisung aufheben. (Deren Aufhebung durch
Revision ist aber nur die legitime Folge aufgrund von neuen Tatsachen und
strafbarer Einwirkung auf das Urteil.) Tatsächlich ist
bei all diesen zulässigen DLZ-Rechtsmitteln nie ein einziger Sachentscheid
gefällt worden!
Auf die rechtlich und sachlich falsche Qualifizierung der angeblichen Unzulässigkeit
stützte Altbundesgerichtspräsident Egli zudem seinen unglaublichen
Rufmord und vor allem die Ausdehnung seines Willkürentscheids auf sämtliche
Rechtsmittel, die das DLZ je in Zukunft einlegen würde. Der von ihm
begangene Amtsmissbrauch i.S.v. Art. 312 StGB ist dadurch zu einem Dauerverbrechen
geworden. Zudem will er bzw. das Bundesgericht selbst bestimmen, welche
Rechtsmittel des DLZ auch in alle Ewigkeit von einer Behandlung ausgeschlossen
sind: nämlich immer die, die er selbst bzw. das Bundesgericht als im
Zusammenhang mit der Verurteilung von 1979 und der Landesverweisung
stehend bezeichnet. Dieses Anhängsel aber kann willkürlich
jeder DLZ-Eingabe angehängt werden, weil ja jedes kleine Detail auf
dem Weg zur Wahrheitsfindung schlussendlich zur Aufhebung des Skandalurteils
führen könnte. Genau das dürfte mit vorliegender Administrativuntersuchung
der Fall sein. Und gerade diese Untersuchung darf nun wieder Altbundesgerichtspräsident
Egli unterdrücken?
BEWEISE:
Liste von 19 der Bundesgerichts-Urteile und 3 der Verfügungen in Sachen DLZ, die Altbundesgerichtspräsident Egli zum Nachteil des DLZ und der Wahrheitsfindung erlassen hat:
1. Urteil vom 6.12.1979, A 349/79; 2. Urteil vom 31.10.1980, A 298/80; 3. Urteil vom 10.9.1987, P 921/1987; 4. Urteil vom 18.9.1987, P 1179/1987; 5. Urteil vom 19.1.1988, P 702/1987; 6. Urteil vom 25.1.1988, P 1338/1987; 7. Urteil vom 12.7.1988, P.1552/1987; 8. Urteil vom 2.8.1988, 1P.321/1988; 9. Verfügung vom 13.12.1988, 1P.617/1988 und 1P.636/1988; 10. Urteil vom 25.4.1989, 1P.395/1988; 11. Urteil vom 30.6.1989, 1P.648/1988; 12. Urteil vom 11.7.1989, 1P.118/1989; 13. Urteil vom 28.8.1989, 1P.150/1989; 14. Verfügung vom 13.11.1989, 1P.510/1989; 15. Verfügung vom 28.11.1989, 1P.404/1989; 16. Urteil vom 29.12.1989, 1P.636/1988; 17. Urteil vom 29.12.1989, 1P.617/1988; 18. Urteil vom 10.9.1990, 1P.404/1989; 19. Urteil vom 23.11.1990, 1P 510/1989 und 1P.511/1989; 20. Urteil vom 13.12.1990, 1P.482/1989; 21. Urteil vom 2.9.1992, 1P 106/1991 = BGE 118 Ia 236 - 240; 22. Urteil vom 25.5.1994, 1P 714/1993.
IV.
Viertens: Altbundesgerichtspräsident Egli hat sein Untersuchungsresultat
im vor-
aus bereits festgelegt
Altbundesgerichtspräsident Egli hat während
Jahren in den willkürlichen negativen Urteilen seinen Standpunkt in
Sachen DLZ bekanntgegeben und alle in die Vertuschungsaffäre involvierten
Parteien von jeglichem Fehlverhalten "freigesprochen", obwohl
ihm schon damals zahlreiche Indizien und Beweise für das Vorliegen
von Ungereimtheiten und strafbaren Machenschaften vorlagen. Kann er in dem
Bericht, den der Bundesrat von ihm Ende Juli erwartet, ein anders lautendes
"Urteil" fällen, das seinen eigenen früheren Feststellungen
widersprechen würde? Warum hat er vom EJPD heute den Untersuchungsauftrag
angenommen, obgleich er seit zwei Jahrzehnten hartnäckig gegen diese
Untersuchung gekämpft hat und jeden, der eine Untersuchung verlangte,
"psychopathischer Querulant" nannte, dessen Handlungen "schlechterdings
nur noch als Erscheinungsformen einer schweren psychischen Störung
gewürdigt werden können", und als "prozessunfähig"
bezeichnete?
Mit solch einem Inhalt in seinem Urteil hat Altbundesgerichtspräsident
Egli die DLZ-Rechtsvertreter mundtot gemacht. Aber die Wahrheit siegt; und
dieses Mal haben nicht DLZ-Rechtsvertreter, sondern zwei Regierungsräte,
ein Kantonsrat, der gesamte Bundesrat und der EJPD-Vorsteher, Herr Bundesrat
Koller, eine Untersuchung verlangt. Solch ein Altbundesgerichtspräsident
hat seine Urteilskraft völlig verloren. Er ist amtsunfähig, und
seine Urteile verraten seine erhärtete Böswilligkeit. Kann so
ein Altbundesgerichtspräsident Recht und Justiz dienen oder ist seine
Untersuchung nichts anderes als die Zerstörung der Wahrheit, eine Entehrung
des Namens des Bundesgerichts und die Ursache von Skandalen des EJPD? Der
Interessenkonflikt zum Nachteil der Wahrheitsfindung liegt auf der
Hand und ist damit vorprogrammiert.
Der Winterthurer Weise und Philosoph S.O., der sich seit 1985 niemals im
Land befand, hat niemals eine Klage oder Beschwerde zur Behandlung durch
Altbundesgerichtspräsident Egli verfasst, kennt kein Rechtsdeutsch
und führte auch keine Prozesse. Es ist falsch, S.O.s Name in die Handlungen
der wahrheitssuchenden Rechtsvertreter und Persönlichkeiten hineinzuziehen,
die durch gerichtliche Schritte Verbrechen aufdecken wollen und eine Untersuchung
verlangen. Das ist das Vorrecht eines jeden Bürgers. Genauso hat S.O.
weder Herrn Regierungsrat Notter noch Frau Regierungsrätin Fuhrer noch
dem Gesamtbundesrat und dem Vorsteher des EJPD-Departements je eine Vollmacht
erteilt. Dennoch haben diese die Untersuchung der Verfehlungen der schuldigen
Behörden verlangt, um den Rechtsstaat Schweiz zu schützen und
die höheren nationalen Interessen, die Empfindsamkeit gegenüber
der Wahrheit, die Treue gegenüber der Justiz, der Wahrheit und der
Rechtsordnung des Staates zu bewahren. Frau Dr. Heidrun Eckert hat dasselbe
getan, ohne einen spezifischen Auftrag von S.O. zu erhalten. Und dennoch
verleumdet Altbundesgerichtspräsident Egli in einer vernichtenden Art
die an der Prozessführung unbeteiligte dritte Person S.O. Weil in Dr.
Eckerts Rechtsschriften Wahrheiten aufgedeckt wurden, die Altbundesgerichtspräsident
Egli nicht behagten, beschimpft er auf masslose Weise eine Drittperson.
Herr Egli sollte seine wissentlich falsche, üble und strafbare Kritik
besser auf jene beschränken, welche die Untersuchung in Rechtsschriften
verlangt haben. Rechtswissenschaftler haben mehrere Male diese Untersuchung
verlangt, und sie wurde mehrere Male mit krimineller Willkür unterdrückt.
BEWEISE:
Eglis Bundesgerichts-Urteile vom 6.12.1979 und 2.9.1992 Altbundesgerichtspräsident Egli sabotierte zu Unrecht die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Thomann und Konsorten, deren Straftaten, Verfahrens- und Beweismanipulationen abzuklären waren (Begünstigung i.S. von Art. 305 StGB).
V.
Fünftens: Altbundesgerichtspräsident Egli begünstigte
jene, gegen die er nun er-
mitteln soll
Altbundesgerichtspräsident Egli verhinderte
schon vor zwei Jahrzehnten und in der Folge immer wieder neu die Aufdeckung
des behördlichen Komplotts, mit dessen Untersuchung er heute beauftragt
ist. Er begünstigte durch krasse Willkürhandlungen gerade jene
Beamten im Sinne von Art. 305 StGB, deren Verfehlungen er heute ermitteln
soll. Er protegierte mit seinen Entscheiden schwerste Rechtsbrecher, namentlich
auch den inzwischen zweifach vorbestraften und bei der KAPO Zürich
fristlos entlassenen Polizeikommandanten Eugen Thomann, einen der Hauptdrahtzieher
im Peilsender- und Stucki-Polizeibomben-Skandal, die durch strafbare Machenschaften
das Scheinurteil vom 22.5.1979 erwirkten. Diese werden von Altbundesgerichtspräsident
Egli u.a. in seinem Urteil vom 6.12.1979 widerrechtlich und entgegen den
Tatsachen gedeckt. Zwecks Verhinderung der gebotenen Strafverfolgung konstruierte
Altbundesgerichtspräsident Egli zudem eine auf einem verfälschten
Sachverhalt gestützte Scheinbegründung und sanktionierte eine
bis zu 10-jährige Rechtsverzögerung als "gegenstandslos",
obwohl die negativen Folgen bis heute andauern.
Es besteht deshalb die grosse Gefahr und die nicht von der Hand zu weisende
Wahrscheinlichkeit, dass Altbundesgerichtspräsident Egli versuchen
wird, die Polizeibomben-, Peilsender- und Morddrohbrief-Affäre als
"kleine Fahndungspanne" zu bagatellisieren, um die Schuldigen
erneut weisszuwaschen.
BEWEISE:
Eglis Bundesgerichts-Urteile vom 6.12.1979, 19.1.1988 und 11.7.1989 betreffend die bis zu zehnjährige Verschleppung von Strafverfahren, Disziplinarbeschwerden, Ausstandsbegehren aus den Jahren 1977-1981 und Rekurse bzw. willkürliche Einstellungsverfügungen in Sachen Thomann und Konsorten
VI.
Sechstens: Altbundesgerichtspräsident Egli war
Komplize bei der Schaffung eines
"Piratengerichts"
Altbundesgerichtspräsident Egli hat innerhalb
unseres Schweizerischen Bundesgerichts mit seinen gleichgesinnten Kollegen
ein Piratengericht geschaffen. Der von Gleichgesinnten gefällte Nichteintretensentscheid
des Bundesgerichts vom 6.11.1985 über eine nie eingereichte "Revision"
ist ein klassisches Beispiel dafür, wie Bundesrichter in Sachen DLZ/
Swami willkürlich geurteilt haben. Jeder Satz des Urteils enthält
mehrfach Absurditäten, justizmörderische und rufmörderische
Aussagen sowie Anschläge gegen die Wahrheit. Ein solches Gericht,
das zu derart dubiosen Mitteln greift, verrät seine völlige Unglaubwürdigkeit
und ist selbst der beste Beweis für die kriminelle Natur des skandalösen
Justizmordurteils vom 22.5.1979. Bundesrichter wie auch Altbundesgerichtspräsident
Egli leiden an "Betriebsblindheit" und sind denkbar ungeeignet,
Licht in eine Justizaffäre zu bringen, in die auch das höchste
Gericht des Landes involviert ist.
Der willkürliche Vollzug des fiktiven Urteils vom 22.5.1979 dauert
noch bis 2005. Er verliert niemals an Brandaktualität, bis die Ämter
und das Gericht ihre u.a. durch Polizeidokumente und DLZ-Akten bestätigten
Missetaten zugeben und dem Skandal durch die Aufhebung des Urteils ein Ende
setzen. Dieses sogenannte "Urteil", das nur eine Kopie der von
der Polizei und Thomann verfassten Anklageschrift ist und ekelerregende
Verleumdungen enthält, wurde von einem verfassungswidrigen Willkürgericht
gefällt, mit dessen Abschaffung sich der eidgenössische Gesetzgeber
heute befasst. Es ist für eine nicht abreissende Kette von Skandalen
verantwortlich und verletzte in diesem Fall unter anderen Art. 4, 49, 58,
112 BV; Art. 341, 344 StGB; Art. 146, 159, 169 BStP; Art. 22, 23, 28 OG;
Art. 6, 8-11 und 14 EMRK.
BEWEISE:
Sog. "Revisionsurteil" vom 6.11.1985 ein absurder Versuch des höchsten Schweizer Bundesgerichts, eine nie eingereichte (!), inexistente "Revision" vorzutäuschen und abzuweisen, um der kriminellen Fiktion einer sog. "Landesverweisung" durch gezielten Betrug einen gewissen Anschein von "Rechtmässigkeit" zu verleihen (siehe auch Pressemeldungen vom 7.11.85)
Altbundesgerichtspräsident Eglis Beteiligung am Komplott gemäss seinen eigenen unter Punkt 3 aufgelisteten Urteilen.
VII.
Siebtens:
a) Seine ihm eigene, mit auch nur einem Körnchen Ehrlichkeit anzuer-
kennende, nicht abzuleugnende Vorbefassung mit dem Fall, seine
Befangenheit, sein brennendes Gewahrsein, dass er sich selbst
strafbarer Handlungen im Sinne der Bestimmungen des Strafgesetz-
buchs schuldig gemacht hat, verpflichten Altbundesgerichtspräsi-
dent Egli, diesen EJPD-Untersuchungsauftrag zurückzuweisen.
b) Gesetz und Tatsachen verpflichten Herrn Bundesrat Koller, umge-
hend seinen Untersuchungsauftrag an Altbundesgerichtspräsident
Egli zurückzuziehen
Hätte der im vorliegenden Fall gewohnheitsmässig
Amtsmissbrauch betreibende Altbundesgerichtspräsident Egli nur einige
wenige Skrupel, einen kleinen Rest an Gewissen, echte Gesetzeskenntnisse
und ein Minimum an Respekt für die Integrität des Rechtsstaates
Schweiz, so hätte er auf dieser Basis die Annahme Ihres Auftrags zur
Untersuchung aus Gründen der Befangenheit sofort entschieden verweigern
bzw. mit Vehemenz zurückweisen müssen. Wieso hat er dies nicht
getan? Ist das ein Charaktermangel oder sind es seine heimlichen Absichten,
seine Begünstigungshandlungen fortzusetzen?
BEWEISE:
Dass das EJPD Herrn Altbundesgerichtspräsident Egli mit der Untersuchung beauftragte, muss an seinen unehrlichen Angaben liegen, er habe sich während seiner Amtszeit mit den DLZ-Fällen nicht besonders befasst. Die Wahrheit ist aber, dass er wie schon oben erwähnt auf höchst willkürliche Weise an mindestens 19 (!) Bundesgerichts-Urteilen und 3 Verfügungen in Sachen DLZ massgebend mitwirkte (siehe Auflistung unter Punkt 3, Beweise).
VIII.
Achtens: Altbundesgerichtspräsident Eglis Pflicht, den
gesetzlichen Ausstand zu
beachten
Altbundesgerichtspräsident Egli weiss,
dass er einerseits mit diesem Fall schon früher vielfach befasst
war und aufgrund seiner Voreingenommenheit willkürliche negative
Entscheide mit böswilligem und verleumderischem Inhalt gegen das DLZ
erliess und andererseits vom DLZ deshalb mit einer Strafklage bedacht
wurde. Aus diesen Gründen ist er von Gesetzes wegen verpflichtet,
die vorgeschriebene Ausstandspflicht zu beachten.
BEWEISE:
Der Anspruch auf Unabhängigkeit und Unbefangenheit der Verwaltungsinstanz ergibt sich u.a. aus Art. 10 VwVG sowie Art 4 BV.
Behördenmitglieder, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit erwecken können, haben von Amtes wegen oder auf ein Ablehnungsgesuch hin in den Ausstand zu treten, auch wenn sie nicht befangen sind bzw. sich nicht befangen fühlen. Eine Ausstandspflicht besteht auch für das Behördenmitglied, das als voreingenommen erscheint (G. MÜLLER, Kommentar zu Art. 4 BV, Rz 122).
Gemäss SALADIN (Verwaltungsverfahrensrecht, 1979, S. 110ff) kann durch jegliche schwerwiegende Interessenkollision Ausstandspflicht ausgelöst werden. Wenn, wie vorliegend, Tatsachen bestehen, die ein Misstrauen in die Objektivität einer Person rechtfertigen, so ist der Ausstand zu beachten (SALADIN, S. 110 und dort erwähnte Rechtsliteratur und Judikatur).
Gemäss der einschlägigen bundesgerichtlichen Judikatur ist Art. 10 VwVG aufgrund des Gleichbehandlungsgebotes aus Art. 4 BV im gleichen Sinne auszulegen wie Art. 58 BV und Art. 6(1) EMRK. Nachdem Swami Omkarananda nie ein faires Verfahren zuteil wurde und wesentliche Fakten heute erstmals geprüft werden können, ist das Administrativverfahren in fairer Weise durchzuführen, unter der Leitung eines unbefangenen Untersuchungsorgans.
IX.
Neuntens: Zum dritten Mal hat unsere höchste
Schweizer Regierung den Bock zum
Gärtner gemacht. Bestimmt haben nicht Sie, Herr Bundesrat Koller,
sondern Ihre Berater und Mitarbeiter diese Wahl von Altbundesgerichtspräsident
Egli bewusst und gezielt getroffen, damit dieser ohne jede Skrupel oder
Hemmung alles Wahrheit, wesentliche Tatsachen, entsprechende Gesetzesparagraphen,
Justiz im Sand verlaufen lässt und mit dem Bericht aufwartet:
"Alles in bester Ordnung. Diejenigen, welche diese Untersuchung angeordnet
haben, sollen sich einer psychiatrischen Behandlung unterziehen."
Machthaber neigen zur Anwendung von Willkür,
aber das vergrössert den Skandal und stärkt die Wahrheit noch
mehr und rüstet sie aus, nochmals an die Justiz zu appellieren. Wenn
Macht mit Rücksicht angewendet wird, löst sie die Probleme.
Sehr geehrter Herr Bundesrat Koller, bitte
wählen Sie einen neutralen und aufrichtigen Untersuchungsbeamten. Setzen
Sie Altbundesgerichtspräsident Egli umgehend ab.
Auf Ihren Wunsch geben wir Ihnen gerne ein paar
Namen von neutralen, aufrichtigen und integeren Untersuchungsbeamten,
die ohne eigene Interessen und unabhängig von parteipolitischem Druck
sind. Indem Ihr Mitarbeiter und Berater das für die Untersuchung entscheidende
Material des DLZ, welches jetzt im Besitz eines grossen Teils der Geheimakten
ist, und die Parteirechte des DLZ missachtete und es über Ihre Wahl
nicht im voraus informierte, hat er der Wahrheitsfindung keinen Dienst geleistet.
Unser Verdacht erhärtet sich, dass niemand ausser einem geklonten
Egli Ihnen Egli als Untersuchungsbeamter empfehlen konnte. Oder wollte
das mit diesem Fall völlig belastete Departement sich selbst begünstigen
und den Untersuchungsauftrag gerade an Altbundesgerichtspräsident Egli
aushändigen wegen seiner aussergewöhnlichen Fähigkeit, Wahrheit,
Justiz, Gerechtigkeit sowie belastende Tatsachen und Beweise zu ermorden?
Wenn man den ganzen Fall torpedieren will, dann will man nicht nur keine
Hilfsmittel für eine faire Untersuchung annehmen, sondern unterdrückt
sie, wie es mit dem DLZ abermals geschah.
Hätten Sie uns formell oder informell eine Kopie Ihres Untersuchungsauftrags
geschickt, so hätten wir Ihre Aufmerksamkeit auf einen neutralen Untersuchungsbeamten
gelenkt und Ihnen als kleinen Beitrag für eine faire Untersuchung eine
Liste mit Namen derjenigen Ermittler, Beamten, Bundesrichter, Bundesanwälte
und Bundesräte ausgehändigt, die im Administrativverfahren zu
befragen sind sowie Befragungsthemen und eine Liste weiterer brisanter Geheimakten.
Der von Ihnen gewählte Altbundesgerichtspräsident Egli ist nämlich
gemäss Urkundennachweisen und Zeugen tief verstrickt in Amtsvergehen
und -verbrechen, und dies über Jahrzehnte hinweg. Gibt es eine Alternative?
Sie kommen nicht umhin, die Opfer, Geschädigten und Sachbearbeiter
des DLZ beizuziehen, die ein enormes Wissen gesammelt haben und eine dreissigjährige
Erfahrung mitbringen, wenn Sie die Wahrheit aufdecken, der Gerechtigkeit
dienen und die Skandale beseitigen wollen.
Mit neuen Skandalen kann man die alten Skandale nicht aus der Welt
schaffen. Das DLZ hilft der höchsten Schweizer Regierung mit folgendem
Vorschlag. Bitte nehmen Sie unseren Vorschlag an: Ein durch Skandale
der politisch-polizeilichen Behörden entstandenes Urteil, das jetzt
u.a. durch neuentdeckte geheime Akten aufs neue durchlöchert wurde,
kann von der politischen Behörde annulliert werden. Wie der seinerzeitige
Chef des Rechtsdienstes der Bundesanwaltschaft/EJPD, Dr. Markus Peter, aktenkundig
machte, kann der Bundesrat, gestützt auf seine verfassungsmässigen
Kompetenzen, das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 22.5.1979 aufheben.
Bitte tun Sie das, sehr geehrter Herr Bundesrat Koller, als Vorsteher des
Eidg. Justiz- und Polizeidepartements, und alle Skandale zusammen mit der
klagenden Gegenpartei werden sich in Luft auflösen.
BEWEISE:
Siehe insbesondere Eglis Bundesgerichts-Urteile vom 6.12.1979, 19.1.1988, 11.7. 1989 und 2.9.1992, in welchen er nicht nur seine Richterkollegen Schweri, Lüchinger und weitere vor einer Strafverfolgung wegen der Vielzahl ihrer Delikte und Straftaten schützte, sondern auch die Untersuchung der kriminellen Machenschaften von Thomann und Konsorten unterband, die Aufdeckung des Komplotts verhinderte und die Annullierung des Scheinurteils bzw. die Ergreifung weiterer Massnahmen verunmöglichte.
Zusätzliche Beweise seiner Befangenheit sind in den unter Punkt 3 aufgelisteten 19 Egli-Bundesgerichts-Urteilen und 3 Egli-Verfügungen enthalten.
Sehr geehrter Herr Bundesrat Koller, gestützt
auf das oben offerierte Beweismaterial über Altbundesgerichtspräsident
Eglis gravierende, absolut disqualifizierende Befangenheit bitten wir
Sie, ihn im Namen der Integrität des Schweizer Staates unverzüglich
abzusetzen und einen unbefangenen Beamten mit der Untersuchung zu
beauftragen, um unserem Vorsteher des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements
den Vorwurf, dass er noch einmal wider besseres Wissen etwas Skandalöses
hervorgerufen hat, zu ersparen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Bundesrat Koller,
den Ausdruck unserer vorzüglichen Hochachtung
gezeichnet:
Ing. Julius Egger
A. Ammann